Allgemeine Geschäftsbedingungen der MARMIX GmbH & Co. KG

Stand 25.10.22

Allgemeine Verkaufsbedingungen


§ 1 Allgemeines
Es gelten ausschließlich unsere Verkaufsbedingungen - entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden werden widersprochen, es sei denn, ihrer Geltung wurde ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

Diese Verkaufsbedingungen gelten ebenso für alle zukünftigen Rechtsgeschäfte verwandter Art mit dem Besteller (Kunden).

Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinn von § 310 Abs. 1 BGB.

Öffnungszeiten:

Mo - Fr   8:00h - 12:00h und  13:00h - 17:00h

Außerhalb den Geschäftszeiten berechnen wir einen Aufschlag auf den Std.-Verrechnungssatz von 25% und für Ersatzteilbeschaffung/-ausgabe einen einmaligen Pauschbetrag über 25.-- €.

- Vom Umtausch ausgeschlossen sind Elektro/Elektronikteile, Sonderbeschaffungen, sowie Teile unter 10,-- €
- Für ET-Rücknahme erheben wir 20% Wiedereinlagerungsgebühr!

 

§ 2 Angebote

Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von 2 Wochen annehmen. Die Annahme erfolgt durch ausdrückliche Erklärung oder Auslieferung der Ware.

Unsere Angebote sind stets freibleibend; die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

Leistungen und Betriebskosten werden als Durchschnittswerte angegeben.


§ 3 Weitergabe von Dokumenten
Erhält der Kunde Dokumente im Sinne von Zeichnungen, Aufstellungen und sonstigem, so behalten wir uns jegliche Eigentums- und Urheberrechte vor. Ebenso gilt dies für schriftliche Unterlagen, welche als "vertraulich" gelten.

Solche Dokumente dürfen, so lange keine ausdrückliche schriftliche Zustimmung unsererseits vorliegt, Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

Sollten wir ein Angebot nach § 2 nicht annehmen, so haben wir Anspruch auf die komplette Rücksendung der bereits gestellten Dokumente - Kopien in jeglicher Form und Produktausfertigungen hiervon dürfen ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht angefertigt werden.

 

§ 4 Preise und Zahlungsbedingungen
Unsere Preise gelten, sofern nicht anders vereinbart, "ab Werk"; Verpackung wird hierbei jedoch gesondert berechnet.

Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in unseren Preisen nicht enthalten; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert aufgewiesen.

Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.

Sofern vertraglich nichts anderes gilt, ist der Kaufpreis netto, innerhalb von 15 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Ist kein Zahlungseingang zu verbuchen, gelten die gesetzlichen Regeln betreffend des Zahlungsverzugs.

Uns bleibt der Anspruch auf angemessene Preisänderungen aufgrund von veränderten Material-, Energie-, Vertriebs- und Lohnkosten für Leistungen innerhalb von vier Monaten nach Vertragsabschluss vorbehalten.

Dem Besteller stehen nur dann Aufrechnungsrechte zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Rückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

Die Marmix GmbH behält sich das Recht vor, die Preise für Maschinen, Ersatzteile und Leistungen angemessen zu ändern, wenn nach Abschluss eines oder mehrerer Kauf- und/oder Leistungsverträge aktuelle Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Materialpreis-, Lohnkostenerhöhungen oder der kurzfristigen Erhöhung von Steuern und Abgaben, verursacht durch erratische Änderungen von äußeren konjunkturellen und rechtlichen Rahmenbedingungen, eintreten. Dies gilt insbesondere, wenn diese Änderungen und deren Entstehen nicht von der Marmix GmbH zu vertreten sind.



§ 5 Lieferzeit
Unsere Lieferfristen und -termine sind nur verbindlich, wenn diese ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden.

Leider hat die Marmix GmbH & Co. KG wegen der aktuellen Markt-Situation und den Rahmenbedingungen unserer Lieferanten nicht die Möglichkeit, exakte Liefertermine bei Auftragserteilung zu bestimmen. Daher informieren wir unsere Kunden bei bestehenden Aufträgen zeitnah über die bevorstehenden Ausliefertermine.

Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus, zudem beginnt die von der Firma MARMIX GmbH & Co. KG einberaumte Lieferzeit erst mit erfolgtem Zahlungseingang der vertraglich vereinbarten Anzahlungsrate bei Bestellung.

Bestellungen per Nachtexpress können nur bis 16:30 Uhr berücksichtigt werden. 

Bei Bestellungen, die am folgenden Arbeitstag in das EU-Ausland auszuliefern sind, ist zu beachten, dass hier als Vertragspartner die Firma Night Star Express beauftragt wird. In diesen Fällen ist zu berücksichtigen, dass bei Auftragserteilung hier die Ware durch einen Sonderkurier an das nächstgelegene Logistikzentrum der Firma Night Star Express angeliefert werden muss. Diese Kosten werden dem Kunden mit 120,- € zzgl. geltende UmsatzSt. in Rechnung gestellt.

Entstehen durch den Kunden (Besteller) aufgrund von Annahmeverzug oder schuldhafter Verletzung sonstiger Mitwirkungspflichten des Bestellers Schaden und Verlust, so behalten wir uns das Recht vor, diesen entstandenen Schaden einschließlich etwaigen Mehraufwand ersetzt zu verlangen; unbeschadet des Rechts, weitere Ansprüche geltend zu machen.

Bei Vorliegen der Voraussetzungen von Abs. (3) geht die Gefahr einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache oder des Untergangs selbigen in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

Um unserer Lieferverpflichtung nachzukommen, setzen wir die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kunden voraus. Unsererseits bleibt die Einrede des nicht erfüllten Vertrages vorbehalten.

Soweit der zugrundeliegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinn von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Ebenso haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs der Besteller berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung fortgefallen ist.

Ferner haften wir bei Lieferverzug nur, wenn dieser auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Beruht der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Nur auf diesen Schaden haften wir auch, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht unsererseits beruht.

Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Kunden bleiben vorbehalten.


§ 6 Gefahrübergang und Transport
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung "ab Werk" vereinbart.

Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden nicht zurückgenommen; ausgenommen sind Paletten. Der Besteller ist dazu verpflichtet, die anfallenden Kosten einer Entsorgung der Verpackungen selbst zu tragen.

Teillieferungen sind zulässig, soweit dies dem Kunden zumutbar ist.

In Sonderfällen sind Versandweg und –mittel mangels besonderer Vereinbarung uns überlassen.

Sofern der Kunde es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung absichern; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde.

Die Konditionen für die Lieferung von Garantieersatzteilen für Maschinen außerhalb der Europäischen Union bzw. dem geografischen Europa werden mit Kunden bei Kaufvertragsabschluss individuell vereinbart!


§ 7 Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentumsrecht bis zur völligen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsvereinbarung mit dem Kunden vor.

Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen – der Kunde ist in diesem Fall zur Herausgabe verpflichtet. In der Rücknahme der Kaufsache durch uns ist ein Rücktritt vom Vertrag zu sehen.

Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Kunde.

Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln, gegen Eingriffe von dritter Seite zu sichern sowie unverzüglich gegen Feuer, Diebstahl und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern und dies auf Verlangen nachzuweisen – ansonsten sind wir berechtigt, diese auf Kosten des Kunden selbst zu versichern. Der Kunde verpflichtet sich, etwaige Entschädigungsansprüche an uns abzutreten.

Der Kunde darf den Kaufgegenstand ohne unsere Zustimmung weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir gemäß § 771 ZPO Klage erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, ist der Kunde zum Ausgleich der Kosten verpflichtet.

Der Kunde, der nicht Verbraucher ist, ist berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (inkl. MwSt.) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Kaufgegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Kunde auch nach Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt, jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Andernfalls können wir verlangen, dass der Kunde ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner die Abtretung mitteilt.

§ 8 Mängelhaftung
Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der gelieferten Ware vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mängelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen, mangelfreien Ersatzware berechtigt. Im Falle der Mängelbeseitigung übernehmen wir anfallende Arbeits- und Materialkosten, ausgeschlossen sind hierbei jedoch jegliche Fracht-, Transport- und Wegekosten; diese fallen zu Lasten des Kunden an.

Jegliche Mangelansprüche des Kunden erlöschen, sobald von dem Kunden oder von Dritten unsachgemäße Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten und / oder Änderungen vorgenommen wurden; gleiches gilt für die daraus entstehenden Folgen.

Erfolgt die Nacherfüllung zu Unrecht, so sind wir dazu berechtigt, entstandene Aufwendungen vom Kunden ersetzt zu verlangen.

Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.

Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Verletzen wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht, ist in diesem Fall die Schadensersatzhaftung ebenfalls auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleiben unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Kunden - gleich aus welchen Rechtsgründen - ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden.

Die Gewährleistungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate ab Gefahrübergang, jedoch nur, wenn es sich um eine neue Kaufsache handelt. Gebrauchte Kaufsachen sind von jeglicher Gewährleistung ausgeschlossen.

Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.


§ 9 Haftungsbegrenzung
Unsere Haftung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Diese ist jedoch - gleichgültig aus welchem Rechtsgrund - ausgeschlossen, soweit eine nicht wesentliche Pflichtverletzung vorliegt, die weder vorsätzlich noch grob fahrlässig begangen wurde.

Die Begrenzung gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens, statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.

Die vom Kunden zu machenden Ansprüche uns gegenüber verjähren nach den gesetzlichen Bestimmungen. Ist der Kunde Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, besteht jedoch eine Ausschlussfrist von 6 Monaten, sofern wir einen Anspruch des Kunden schriftlich als unbegründet zurückgewiesen haben.

Die Klärung von Haftungsfragen ist grundsätzlich abhängig von einer umgehenden Anzeige der betreffenden Mängel. Insbesondere ist bei durch die Firma Night Star Express schadhaft gelieferten Waren eine sofortige Meldung an die Firma Marmix GmbH & Co. KG bis um 11:00 Uhr des Anliefertages zwingend erforderlich, da andernfalls sämtliche Ansprüche des Warenempfängers auf Schadenersatz und ggf. folgende Haftungsansprüche erlöschen.

§ 10 Gerichtsstand, Erfüllungsort
Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an Gericht seines Sitzes zu verklagen.

Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien richten sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss des UN Kaufrechts.

§ 11 Höhere Gewalt
Höhere Gewalt, wie insbesondere Brandschäden, Überschwemmungen, Arbeitskämpfe, Unruhen, Kriege und deren mittelbare und unmittelbare Auswirkungen auf z.B. Lieferketten, behördliche Maßnahmen, Seuchen (einschließlich Epidemien und Pandemien) soweit ein Gefahrenniveau von mindestens „mäßig“ durch das Robert-Koch-Institut festgelegt ist und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich der betroffene Vertragspartner in Verzug befindet. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.

 

Reparaturbedingungen


Bedingungen für die Ausführung von Arbeiten an Motorgeräten und für Kostenvoranschläge

 

§ 1 Auftragserteilung
Im Auftragsschein bzw. Bestätigungsschreiben werden die zu erbringenden Leistungen oder Vereinbarungen zumindest stichwortartig aufgenommen.

Änderungen oder Erweiterungen des Instandsetzungsauftrags können auch mündlich erfolgen.

Der Auftrag umfasst die Ermächtigung, Unteraufträge zu erteilen und Probefahrten sowie Überführungsfahrten vorzunehmen.

 

§ 2 Kostenvoranschlag
Auf Verlangen des Auftraggebers vermerkt der Auftragnehmer im Auftragsschein auch die Preise, die bei der Durchführung des Auftrags voraussichtlich zum Ansatz kommen.

Wünscht der Auftraggeber eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es eines schriftlichen Kostenvoranschlages; in diesem sind die Arbeiten und Ersatzteile jeweils im Einzelnen aufzuführen und mit dem jeweiligen Preis zu versehen.

Die zur Abgabe eines Kostenvoranschlages erbrachten Leistungen können dem Auftraggeber berechnet werden; dies gilt insbesondere dann, wenn in diesem Zusammenhang Arbeiten an dem zu reparierenden Gerät (Fehlersuche etc.) durchgeführt wurden.

Wird aufgrund des Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt, so werden etwaige Kosten für den Kostenvoranschlag mit der Auftragsrechnung verrechnet.


§ 3 Fertigstellung
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, einen schriftlich als verbindlich bezeichneten Fertigstellungstermin einzuhalten. Ändert oder erweitert sich der Arbeitsumfang gegenüber dem ursprünglichen Auftrag, und tritt dadurch eine Verzögerung ein, dann hat der Auftragnehmer unverzüglich unter Angabe der Gründe einen neuen Fertigstellungstermin zu nennen.

Hält der Auftragnehmer bei Aufträgen, welche die Instandsetzung eines Kraftfahrzeuges zum Gegenstand haben, einen schriftlich verbindlich zugesagten Fertigstellungstermin länger als 24 Stunden schuldhaft nicht ein, so hat der Auftragnehmer nach seiner Wahl dem Auftraggeber ein möglichst gleichwertiges Ersatzfahrzeug nach den jeweils hierfür gültigen Bedingungen des Auftragnehmers kostenlos zur Verfügung zu stellen oder 80% der Kosten für eine tatsächliche Inanspruchnahme eines möglichst gleichwertigen Mietfahrzeuges zu erstatten. Der Auftraggeber hat das Ersatz- oder Mietfahrzeug nach Meldung der Fertigstellung des Auftragsgegenstandes unverzüglich zurückzugeben; weitergehender Verzugsschadenersatz ist ausgeschlossen-, außer in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Der Auftragnehmer ist auch für die während des Verzugs durch Zufall eintretende Unmöglichkeit der Leistung verantwortlich, es sei denn, dass der Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten sein würde.
Bei gewerblich genutzten Fahrzeugen kann der Auftragnehmer statt der Zurverfügungstellung eines Ersatzfahrzeugs oder der Übernahme von Mietwagenkosten den durch die verzögerte Fertigstellung entstandenen Verdienstausfall ersetzen.

Wenn der Auftragnehmer den Fertigstellungstermin infolge höherer Gewalt oder Betriebsstörungen ohne eigenes Verschulden nicht einhalten kann, besteht auf Grund hierdurch bedingter Verzögerungen keine Verpflichtung zum Schadenersatz, insbesondere auch nicht zur Stellung eines Ersatzfahrzeuges oder zur Erstattung von Kosten für die tatsächliche Inanspruchnahme eines Mietfahrzeuges. Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, den Auftraggeber über die Verzögerungen zu unterrichten, soweit dies möglich und zumutbar ist.


§ 4 Abnahme
Die Abnahme des Auftragsgegenstandes durch den Auftraggeber erfolgt im Betrieb des Auftragnehmers, soweit nichts anderes vereinbart ist.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragsgegenstand innerhalb von 1 Woche ab Zugang der Fertigstellungsanzeige und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung abzuholen. Im Falle der Nichtabnahme kann der Auftragnehmer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. Bei Reparaturarbeiten, die innerhalb eines Arbeitstages ausgeführt werden, verkürzt sich die Frist auf 2 Arbeitstage.

Wünscht der Auftraggeber Zustellung, so erfolgt diese auf seine Rechnung und Gefahr. Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, dabei die erforderliche Sorgfalt zu beachten. Bei Zustellung hat die Abnahme bei Übergabe des Gegenstandes zu erfolgen.

Bei Abnahmeverzug kann der Auftragnehmer die ortsübliche Aufbewahrungsgebühr berechnen. Der Auftragsgegenstand kann nach Ermessen des Auftragnehmers auch anderweitig aufbewahrt werden. Kosten und Gefahren der Aufbewahrung gehen zu Lasten des Auftraggebers.


§ 5 Berechnung des Auftrages
In der Rechnung sind Preise oder Preisfaktoren für jede technisch in sich abgeschlossene Arbeitsleistung sowie für verwendete Ersatzteile und Materialien jeweils gesondert auszuweisen.
Wünscht der Auftraggeber Abholung oder Zustellung des Auftragsgegenstandes, erfolgen diese auf seine Rechnung und Gefahr. Die Haftung bei Verschulden bleibt unberührt.

Wird der Auftrag aufgrund eines verbindlichen Kostenvoranschlages ausgeführt, so genügt eine Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag, wobei lediglich zusätzliche Arbeiten besonders aufzuführen sind.

Die Berechnung des Tauschpreises im Tauschverfahren setzt voraus, dass das ausgebaute Aggregat oder Teil dem Lieferumfang des Ersatzaggregats oder –teils entspricht und dass es keinen Schaden aufweist, der die Wiederaufbereitung unmöglich macht.

Die Umsatzsteuer geht zu Lasten des Auftraggebers.

Eine etwaige Berichtigung der Rechnung muss seitens des Auftragnehmers, ebenso wie eine Beanstandung seitens des Auftraggebers, spätestens 6 Wochen nach Zugang der Rechnung erfolgen.


§ 6 Zahlung
Der Rechnungsbetrag und Preise für Nebenleistungen sind bei Abnahme des Auftragsgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung in bar fällig, spätestens jedoch innerhalb 15 Tagen nach Meldung der Fertigstellung und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung.

Gegen Ansprüche des Auftragnehmers kann der Besteller nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Bestellers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Auftrag beruht.

Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.


§ 7 Erweitertes Pfandrecht
Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in seinen Besitz gelangten Gegenständen zu.
Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem Auftraggeber gehört.


§ 8 Sachmangel
Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Abnahme des Auftragsgegenstandes. Nimmt der Auftraggeber den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels ab, stehen ihm Sachmängelansprüche nur zu, wenn er sich diese bei Abnahme vorbehält.

Ist Gegenstand des Auftrags die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen und ist der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt, verjähren Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln in einem Jahr ab Ablieferung. Für andere Auftraggeber (Verbraucher) gelten in diesem Fall die gesetzlichen Bestimmungen.

Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt, soweit der Auftragnehmer aufgrund Gesetz zwingend haftet oder etwas anderes vereinbart wird, insbesondere im Falle der Übernahme einer Garantie.

Ansprüche wegen Sachmängeln hat der Auftraggeber beim Auftragnehmer geltend zu machen; bei mündlichen Anzeigen händigt der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine schriftliche Bestätigung über den Eingang der Anzeige aus.

Wird der Auftragsgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, kann sich der Auftraggeber mit vorheriger Zustimmung des Auftragnehmers an eine andere Fachwerkstatt wenden. In diesem Fall hat der Auftraggeber in den Auftragsschein aufnehmen zu lassen, dass es sich um die Durchführung einer Mängelbeseitigung des Auftragnehmers handelt und dass diesem ausgebaute Teile während einer angemessenen Frist zur Verfügung zu halten sind. Der Auftragnehmer ist zur Erstattung der dem Auftraggeber nachweislich entstandenen Reparaturkosten verpflichtet.

Im Falle der Nachbesserung kann der Auftraggeber für die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Auftragsgegenstandes Sachmängelansprüche aufgrund des Auftrags geltend machen.
Ersetzte Teile werden Eigentum des Auftragnehmers.

§ 8 Sachmangel gilt nicht für Ansprüche auf Schadensersatz; für diese Ansprüche gilt § 9 Haftung.


§ 9 Haftung
Hat der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Auftragnehmer beschränkt:
Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die der Auftrag dem Auftragnehmer nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Die Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Soweit der Schaden durch eine vom Auftraggeber für den betreffenden Schadenfall abgeschlossen Versicherung (ausgenommen Summenversicherung) gedeckt ist, haftet der Auftragnehmer nur für etwaige damit verbundene Nachteile des Auftraggebers, z.B. höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadenregulierung durch die Versicherung. Die Haftung für den Verlust von Geld und Wertsachen jeglicher Art, die nicht ausdrücklich in Verwahrung genommen sind, ist ausgeschlossen.
Ist der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Auftragserteilung in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt, und werden nach Ablauf eines Jahres nach Abnahme oder – bei Lieferungen herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen – nach Ablieferung des Auftraggegenstandes Schadensersatzansprüche wegen Sachmängeln geltend gemacht, gilt Folgendes: Die vorstehende Haftungsbegrenzung gilt auch für einen Schaden, der grob fahrlässig verursacht wurde, nicht aber bei grob fahrlässiger Verursachung durch gesetzliche Vertreter oder leitende Angestellte des Auftragnehmers, ferner nicht für einen grob fahrlässig verursachten Schaden, der durch eine vom Auftraggeber für den betreffenden Schadenfall abgeschlossene Versicherung abgedeckt ist.

Unabhängig von einem Verschulden des Auftragnehmers bleibt eine etwaige Haftung des Auftragnehmers bei arglistigem Verschweigen des Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.

Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Auftragnehmers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden. Für von ihnen mit Ausnahme der gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten durch grobe Fahrlässigkeit verursachte Schäden gilt die diesbezüglich für den Auftragnehmer geregelte Haftungsbeschränkung entsprechend.

Die Haftungsbeschränkungen dieses Abschnitts gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.

Das Risiko einer Probefahrt geht zu Lasten des Auftraggebers, wenn er selbst oder sein Beauftragter das Fahrzeug während der Probefahrt lenkt.

 

§ 10 Eigentumsvorbehalt
Soweit eingebaute Zubehör-, Ersatzteile und Aggregate nicht wesentliche Bestandteile des Auftragsgegenstandes geworden sind, behält sich der Auftragnehmer das Eigentum daran bis zur vollständigen unanfechtbaren Bezahlung vor.

Wenn nichts anderes vereinbart worden ist, gehen ersetzte Teile in das Eigentum des Auftragnehmers über.

§ 11 Gerichtsstand
Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

§ 12 Höhere Gewalt

Höhere Gewalt, wie insbesondere Brandschäden, Überschwemmungen, Arbeitskämpfe, Unruhen, Kriege und deren mittelbare und unmittelbare Auswirkungen auf z.B. Lieferketten, behördliche Maßnahmen, Seuchen (einschließlich Epidemien und Pandemien) soweit ein Gefahrenniveau von mindestens „mäßig“ durch das Robert-Koch-Institut festgelegt ist und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich der betroffene Vertragspartner in Verzug befindet. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.